Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-02, I-15 W 404/11

I-15 W 404/11Tribunal supérieur2 nov. 2012

Regest

Als Veräußerung im Sinne des § 5 ErbbauRG ist auch die Übertragung des Erbbaurechts im Wege vorweggenommener Erbfolge zu behandeln.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 404/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-02

Aktenzeichen: I-15 W 404/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1102.I15W404.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: ErbbauRG § 5

Leitsätze

Als Veräußerung im Sinne des § 5 ErbbauRG ist auch die Übertragung des Erbbaurechts im Wege vorweggenommener Erbfolge zu behandeln.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 116.666,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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