Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-02, 15 W 511/11

15 W 511/11Tribunal supérieur2 nov. 2012

Regest

In einem Verfahren auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG sind zwei Sachverständigengutachten einzuholen. Zwei zuvor in einem Verfahren auf Änderung des Vornamens gem. § 1 TSG eingeholte Gutachten machen die weiteren Gutachten nicht entbehrlich.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 511/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-02

Aktenzeichen: 15 W 511/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1102.15W511.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: TSG §§ 4, 8, 9

Leitsätze

In einem Verfahren auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG sind zwei Sachverständigengutachten einzuholen. Zwei zuvor in einem Verfahren auf Änderung des Vornamens gem. § 1 TSG eingeholte Gutachten machen die weiteren Gutachten nicht entbehrlich.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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