Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-25, 28 U 233/09

28 U 233/09Tribunal supérieur25 oct. 2012

Regest

Zu den Voraussetzungen einer Belehrungspflicht wegen der Höhe des Anwaltshonorars. Zu dem Einschlafen von Verhandlungen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 233/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-25

Aktenzeichen: 28 U 233/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1025.28U233.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BNotO § 24; BNotO § 20; BGB § 242; BGB § 204

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen einer Belehrungspflicht wegen der Höhe des Anwaltshonorars.

Zu dem Einschlafen von Verhandlungen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. September 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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