Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-02, II-6 WF 184/12

II-6 WF 184/12Tribunal supérieur2 oct. 2012

Regest

Einer Partei sind nur solche Kosten zu erstatten, die ihren Grund allein in der Tatsache des Obsiegens oder Unterliegens im Prozess haben, nicht dagegen in Besonderheiten, die in den Verantwortungsbereich der Parteien fallen und für den Gegner nicht voraussehbar sind. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 184/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-02

Aktenzeichen: II-6 WF 184/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1002.II6WF184.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Einer Partei sind nur solche Kosten zu erstatten, die ihren Grund allein in der Tatsache des Obsiegens oder Unterliegens im Prozess haben, nicht dagegen in Besonderheiten, die in den Verantwortungsbereich der Parteien fallen und für den Gegner nicht voraussehbar sind. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.7.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ibbenbüren vom 18.6.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.278,09 €.

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