Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-28, III-1 Vollz (Ws) 384/12

III-1 Vollz (Ws) 384/12Tribunal supérieur28 août 2012

Regest

Die Bewilligung von Selbstverpflegung steht – außerhalb des Bereichs des § 21 S. 3 StVollzG - im Ermes-sen der Justizvollzug. Bei Sicherungsverwahrten ist die Selbstverpflegung zu gestatten, sofern nicht zwin-gende Gründe der Sicherheit in der Anstalt entgegenstehen. Wird die Selbstverpflegung gestattet, so ist damit nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Gewährung von Verpflegungsgeld verbunden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 384/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-28

Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 384/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0828.III1VOLLZ.WS384.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 21 S. 3

Leitsätze

Die Bewilligung von Selbstverpflegung steht – außerhalb des Bereichs des § 21 S. 3 StVollzG - im Ermes-sen der Justizvollzug. Bei Sicherungsverwahrten ist die Selbstverpflegung zu gestatten, sofern nicht zwin-gende Gründe der Sicherheit in der Anstalt entgegenstehen.

Wird die Selbstverpflegung gestattet, so ist damit nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Gewährung von Verpflegungsgeld verbunden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

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