Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-29, I-10 W 14/12

I-10 W 14/12Tribunal supérieur29 mars 2012

Regest

Die in Gestalt eines privatschriftlichen Antrages formulierte negative Hoferklärung ist trotz Verstosses gegen § 4 Abs. 2 HöfeVfO wirksam und nicht gemäß § 125 BGB nichtig. Bei der Vorschrift des § 4 Abs. 2 HöfeVfO handelt es sich um eine dem § 29 GBO nachgebildete Vorschrift, die lediglich dem Nachweis der Identität des Erklärenden in dem förmlichen Verfahren betreffend die Löschung oder Eintragung eines Hofvermerks dient.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-10 W 14/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-29

Aktenzeichen: I-10 W 14/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0329.I10W14.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: §§ 11 Abs. 1 lit. b), 4 HöfVfO

Leitsätze

Die in Gestalt eines privatschriftlichen Antrages formulierte negative Hoferklärung ist trotz Verstosses gegen § 4 Abs. 2 HöfeVfO wirksam und nicht gemäß § 125 BGB nichtig. Bei der Vorschrift des § 4 Abs. 2 HöfeVfO handelt es sich um eine dem § 29 GBO nachgebildete Vorschrift, die lediglich dem Nachweis der Identität des Erklärenden in dem förmlichen Verfahren betreffend die Löschung oder Eintragung eines Hofvermerks dient.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Brilon vom 14.10.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) trägt die Beteiligte zu 1).

Der Verfahrenswert wird für das Verfahren vor dem Amtsgericht sowie für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 270.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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