Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-19, II-8 UF 43/12

II-8 UF 43/12Tribunal supérieur19 mars 2012

Regest

1. § 1684 BGB gestattet dem Familiengericht zwar weitgehende Anordnungen zur Durchführung und Sicherung des Umgangsrechts, nach allgemeiner Meinung jedoch nicht die Anordnung einer Familientherapie oder die Verpflichtung der Eltern zu psychologisch-pädagogischer Beratung oder Mediation. 2. Die Vorschrift des § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG, aus der sich möglicherweise etwas anderes ergeben könnte, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 43/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-19

Aktenzeichen: II-8 UF 43/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0319.II8UF43.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1684 BGB, 156 Abs. 1 S. 4 FamFG

Leitsätze

  1. § 1684 BGB gestattet dem Familiengericht zwar weitgehende Anordnungen zur Durchführung und Sicherung des Umgangsrechts, nach allgemeiner Meinung jedoch nicht die Anordnung einer Familientherapie oder die Verpflichtung der Eltern zu psychologisch-pädagogischer Beratung oder Mediation.

  2. Die Vorschrift des § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG, aus der sich möglicherweise etwas anderes ergeben könnte, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts

  • Familiengericht – Lüdinghausen vom 28. Dezember 2011 abgeändert.

Die Anordnung der Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme

„Kind im Blickpunkt“ (KiB) wird aufgehoben.

Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außer-

gerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.000,00 € gegen-

einander aufgehoben.

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