Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-03, 15 W 374/11

15 W 374/11Tribunal supérieur3 janv. 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 374/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-03

Aktenzeichen: 15 W 374/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0103.15W374.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 24.11.2011 weder von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist noch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 69 a GKG). Insbesondere war der Senat nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur Frage des Werts des Sondereigentums des Klägers einzuholen. Der Kläger hatte sich bei seiner Wertangabe auf eine sachverständige Stellungnahme berufen, die der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, aber im Ergebnis nicht voll übernommen hat. Auch aus dem mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Einwänden ergibt sich, dass der vom Sachverständigen geschätzte Wert allenfalls den unbebauten Bodenwert wiedergibt.

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