Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-09, I-20 U 191/11

I-20 U 191/11Tribunal supérieur9 nov. 2011

Regest

In der Luftfahrzeug-Kaskoversicherung ist – wie in der Kfz-Kaskoversicherung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 05.03.2008, IV ZR 89/07) – Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses nicht der einzelne Gesellschafter, sondern die rechtlich selbständige Gesellschaft (hier: der eingetragene Verein). Es ist jedoch regelmäßig das Sachersatzinteresse der Gesellschafter (hier: der Vereinsmitglieder) als mitversichert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Luftfahrzeug zu nutzen (hier: zwecks Ausübung des Luftsports). Ist dies der Fall, ist der einzelne Gesellschafter (hier: das Vereinsmitglied) nicht Dritter im Sinne des § 86 VVG. Im Zweifel ist dabei durch Auslegung zu ermitteln, welche Interessen die Parteien als versichert vereinbart haben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 191/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-09

Aktenzeichen: I-20 U 191/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1109.I20U191.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

In der Luftfahrzeug-Kaskoversicherung ist – wie in der Kfz-Kaskoversicherung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 05.03.2008, IV ZR 89/07) – Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses nicht der einzelne Gesellschafter, sondern die rechtlich selbständige Gesellschaft (hier: der eingetragene Verein). Es ist jedoch regelmäßig das Sachersatzinteresse der Gesellschafter (hier: der Vereinsmitglieder) als mitversichert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Luftfahrzeug zu nutzen (hier: zwecks Ausübung des Luftsports). Ist dies der Fall, ist der einzelne Gesellschafter (hier: das Vereinsmitglied) nicht Dritter im Sinne des § 86 VVG. Im Zweifel ist dabei durch Auslegung zu ermitteln, welche Interessen die Parteien als versichert vereinbart haben.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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