I-8 U 55/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-07, I-8 U 55/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-07, I-8 U 55/11
I-8 U 55/11Tribunal supérieur7 nov. 2011
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 55/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-07
Aktenzeichen: I-8 U 55/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1107.I8U55.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufungen der Beklagten zu 3) und 4) gegen das am 23. November 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund werden, soweit dieses die Beklagten zu 3) und 4) betrifft, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 12. September 2006 zu zahlen sind; wegen der Zinsmehrforde¬rung wird die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger; im Übri-gen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 3) und 4) können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils voll¬streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für die Berufung des Klägers und die Berufungen der Beklagten zu 3) und 4): jeweils bis zu 30.000,--€;
Streitwert insgesamt bis zu 30.000,--€
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