Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-20, III-3 Ws 212/11

III-3 Ws 212/11Tribunal supérieur20 oct. 2011

Regest

Anlass zu der Besorgnis im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird, besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ungünstige Legalprognose vorliegen, wobei der Weisungsverstoß bzw. die mangelhafte Kooperation mit dem Bewährungshelfer allein eine solche nicht rechtfertigen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 212/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-20

Aktenzeichen: III-3 Ws 212/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1020.III3WS212.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Leitsätze

Anlass zu der Besorgnis im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird, besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ungünstige Legalprognose vorliegen, wobei der Weisungsverstoß bzw. die mangelhafte Kooperation mit dem Bewährungshelfer allein eine solche nicht rechtfertigen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Gesamtfrei-heitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 15. August 2007

– 11 KLs 240 Js 330/07 (20/07) – zur Bewährung wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskas-se.

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