Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-17, I-17 U 39/11

I-17 U 39/11Tribunal supérieur17 oct. 2011

Regest

Wird ein gerichtlich bestellter Sachverständiger im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Vergleich von dem Werkunternehmer mit der Überwachung seiner Nachbesserungsarbeiten beauftragt, kann eine Schutzwürdigkeit des Bauherrn bei einem geltend gemachten Anspruch gegen den Sachverständigen nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu verneinen sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-17 U 39/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-17

Aktenzeichen: I-17 U 39/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1017.I17U39.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: BGB § 826, § 839 a

Leitsätze

Wird ein gerichtlich bestellter Sachverständiger im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Vergleich von dem Werkunternehmer mit der Überwachung seiner Nachbesserungsarbeiten beauftragt, kann eine Schutzwürdigkeit des Bauherrn bei einem geltend gemachten Anspruch gegen den Sachverständigen nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu verneinen sein.

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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