III-3 RVs 69/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-26, III-3 RVs 69/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-26, III-3 RVs 69/11
III-3 RVs 69/11Tribunal supérieur26 sept. 2011
Regest
Eine Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, wenn sie nicht erkennen lässt, ob der Angeklagte zu dem konkret in Rede stehenden Umstand aus den Sachverhaltsfeststellungen eine geständige Einlassung abgegeben hat oder ob er hierzu keine Angaben gemacht hat und das Gericht insoweit Schlüsse aus dem (Teil-)Schweigen des Angeklagten gezogen und seine diesbezügliche Überzeugungsbildung gegebenenfalls auch auf weitere Beweismittel gestützt hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 69/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-26
Aktenzeichen: III-3 RVs 69/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0926.III3RVS69.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 261
Leitsätze
Eine Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, wenn sie nicht erkennen lässt, ob der Angeklagte zu dem konkret in Rede stehenden Umstand aus den Sachverhaltsfeststellungen eine geständige Einlassung abgegeben hat oder ob er hierzu keine Angaben gemacht hat und das Gericht insoweit Schlüsse aus dem (Teil-)Schweigen des Angeklagten gezogen und seine diesbezügliche Überzeugungsbildung gegebenenfalls auch auf weitere Beweismittel gestützt hat.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revisionen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.
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