Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-12, I-6 U 101/11

I-6 U 101/11Tribunal supérieur12 sept. 2011

Regest

1. Ein fehelender Hinweis gem. § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion in der Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO macht eine spältere Zustellung durch Aufgabe zur Post unwirksam. 2. Hat das Gericht in der Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO eine Formulierung gewählt, die darauf schließen lässt, dass es eine Frist i.S.v. § 184 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmten wollte, benennt diese Frist aber nicht konkret, so lässt sich eine Verfristung eines späteren Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil mangels Kenntnis des Zeitpunktes, zu dem die Zustellfiktion eintritt, nicht feststellen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-6 U 101/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-12

Aktenzeichen: I-6 U 101/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0912.I6U101.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: §§ 184, 339 ZPO

Leitsätze

  1. Ein fehelender Hinweis gem. § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion in der Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO macht eine spältere Zustellung durch Aufgabe zur Post unwirksam.

  2. Hat das Gericht in der Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO eine Formulierung gewählt, die darauf schließen lässt, dass es eine Frist i.S.v. § 184 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmten wollte, benennt diese Frist aber nicht konkret, so lässt sich eine Verfristung eines späteren Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil mangels Kenntnis des Zeitpunktes, zu dem die Zustellfiktion eintritt, nicht feststellen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24.03.2011 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des zweiten Rechtszuges – an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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