II-8 WF 42/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-05, II-8 WF 42/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-05, II-8 WF 42/11
II-8 WF 42/11Tribunal supérieur5 sept. 2011
Regest
Ein Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, ist nur dann als Schonvermögen zu behandeln und muss demgemäß nicht für die Prozesskosten eingesetzt werden, soweit das Hausgrundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 42/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-05
Aktenzeichen: II-8 WF 42/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0905.II8WF42.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII
Leitsätze
Ein Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, ist nur dann als Schonvermögen zu behandeln und muss demgemäß nicht für die Prozesskosten eingesetzt werden, soweit das Hausgrundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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