Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-08, I-18 W 21/11

I-18 W 21/11Tribunal supérieur8 août 2011

Regest

Ein Handelsvertreter ist nicht bereits deswegen ein Einfirmenvertreter kraft Vertrages, wenn er nach den vertraglichen Vereinbarungen des Handelsvertretervertrages verpflichtet ist, die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit unter Vorlage von Unterlagen zu offenbaren und eine angemessene Prüfungsfrist des Unternehmers abzuwarten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-18 W 21/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-08

Aktenzeichen: I-18 W 21/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0808.I18W21.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 17a GVG, §§ 2, 5 Abs. 3 ArbGG, § 92a HGB

Leitsätze

Ein Handelsvertreter ist nicht bereits deswegen ein Einfirmenvertreter kraft Vertrages, wenn er nach den vertraglichen Vereinbarungen des Handelsvertretervertrages verpflichtet ist, die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit unter Vorlage von Unterlagen zu offenbaren und eine angemessene Prüfungsfrist des Unternehmers abzuwarten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (17 O 202/10) vom 15.04.2011 abgeändert.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 20.000,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.