Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-03, II-8 UF 83/11

II-8 UF 83/11Tribunal supérieur3 août 2011

Regest

1. Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtslage scheidet von vornherein aus, wenn die Beteiligten die Abänderung des Vergleichs ausgeschlossen haben, wobei sich dies mit Zweifel ausschließender Deutlichkeit aus der Vereinbarung selbst ergeben muss. 2. Dasselbe gilt auch dann, wenn die Beteiligten ganz bestimmte Abänderungsgründe übereinstimmend aufgenommen, im Übrigen jedoch die Nichtabänderbarkeit vereinbart haben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 83/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-03

Aktenzeichen: II-8 UF 83/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0803.II8UF83.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 239 FamFG, 313, 1570, 1578b BGB

Leitsätze

  1. Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtslage scheidet von vornherein aus, wenn die Beteiligten die Abänderung des Vergleichs ausgeschlossen haben, wobei sich dies mit Zweifel ausschließender Deutlichkeit aus der Vereinbarung selbst ergeben muss.

  2. Dasselbe gilt auch dann, wenn die Beteiligten ganz bestimmte Abänderungsgründe übereinstimmend aufgenommen, im Übrigen jedoch die Nichtabänderbarkeit vereinbart haben.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 15. Februar 2011 verkün-deten Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht - Borken wird zurückge-wiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

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