II-8 UF 136/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-01, II-8 UF 136/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-01, II-8 UF 136/11
II-8 UF 136/11Tribunal supérieur1 août 2011
Regest
1. Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil. 2. Von einer erneuten persönlichen Anhörung der beteiligten Kindeseltern gem. § 160 FamFG kann abgesehen werden, wenn weder neue - entscheidungserhebliche - Tatsachen vorgetragen sind noch eine Änderung der rechtlichen Gesichtspunkte eingetreten ist und auch nicht der Zeitablauf seit der amtsgerichtlichen Anhörung oder sonstige Gründe eine solche erneute Anhörung geboten erscheinen lassen. 3. Zum Verzicht auf die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes gem. § 159 Abs. 1 und 3 FamFG aus schwerwiegenden Gründen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 136/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-01
Aktenzeichen: II-8 UF 136/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0801.II8UF136.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1671 BGB, 159, 160 FamFG
Leitsätze
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Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil.
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Von einer erneuten persönlichen Anhörung der beteiligten Kindeseltern gem. § 160 FamFG kann abgesehen werden, wenn weder neue - entscheidungserhebliche - Tatsachen vorgetragen sind noch eine Änderung der rechtlichen Gesichtspunkte eingetreten ist und auch nicht der Zeitablauf seit der amtsgerichtlichen Anhörung oder sonstige Gründe eine solche erneute Anhörung geboten erscheinen lassen.
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Zum Verzicht auf die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes gem. § 159 Abs. 1 und 3 FamFG aus schwerwiegenden Gründen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt.
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