II-8 UF 6/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-25, II-8 UF 6/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-25, II-8 UF 6/11
II-8 UF 6/11Tribunal supérieur25 mai 2011
Regest
1. Die Ausübung einer Nebentätigkeit an den Wochenenden erscheint trotz der gesteigerten Erwerbsobliegenheit neben einer vollschichtigen Tätigkeit im Umfang von 172 Stunden im Monat regelmäßig nicht zumutbar. 2. Zur Absenkung des Selbstbehalts und Zurechnung eines fiktiven Einkommens.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 6/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-25
Aktenzeichen: II-8 UF 6/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0525.II8UF6.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1601 ff. BGB
Leitsätze
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Die Ausübung einer Nebentätigkeit an den Wochenenden erscheint trotz der gesteigerten Erwerbsobliegenheit neben einer vollschichtigen Tätigkeit im Umfang von 172 Stunden im Monat regelmäßig nicht zumutbar.
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Zur Absenkung des Selbstbehalts und Zurechnung eines fiktiven Einkommens.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 2. November 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Lü-dinghausen teilweise abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller für die Zeit ab Januar 2010 Kindesunterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:
an den Antragsteller zu 1):
für die Zeit von Januar bis Mai 2010 19,00 €
für die Zeit ab Juni 2010 125,55 €;
an die Antragstellerin zu 2):
für die Zeit von Januar bis Mai 2010 16,00 €
für die Zeit ab Juni 2010 105,49 €.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen; die weitergehende Beschwerde wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern zu 1/10 und dem Antragsgegner zu 9/10 auferlegt.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
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