Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-18, I-8 U 173/10

I-8 U 173/10Tribunal supérieur18 mai 2011

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 173/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-18

Aktenzeichen: I-8 U 173/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0518.I8U173.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 15. Septem-ber 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich der Klageanträge, die im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils als Klageanträge zu 6. a) cc) und 7 bezeichnet werden, erledigt ist.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 34.590,32 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2010 zu zahlen.

Im Übrigen bleiben Klage und Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 98 % und die Beklagte 2 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leistet.

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