Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-27, I-20 U 10/11

I-20 U 10/11Tribunal supérieur27 avr. 2011

Regest

1. Der gemäß § 4 Abs. II Nr. 1 AHB haftungsausschließende Vorsatz bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls muss nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen. 2. Das wiederholte Zuziehens eines der Partnerin um den Hals gelegten Gürtels bis zur Bewusstlosigkeit zum Zwecke der sexuellen Stimulation erfüllt die Voraussetzungen des Risikoausschlusses der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 10/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-27

Aktenzeichen: I-20 U 10/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0427.I20U10.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Der gemäß § 4 Abs. II Nr. 1 AHB haftungsausschließende Vorsatz bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls muss nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen.

Das wiederholte Zuziehens eines der Partnerin um den Hals gelegten Gürtels bis zur Bewusstlosigkeit zum Zwecke der sexuellen Stimulation erfüllt die Voraussetzungen des Risikoausschlusses der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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