Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-14, I-27 W 27/11

I-27 W 27/11Tribunal supérieur14 avr. 2011

Regest

Die vom Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG abgegebene Versicherung, er sei „weder im Inland wegen einer vorsätzlichen Straftat gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG noch im Ausland wegen vergleichbarer Taten rechtskräftig verurteilt worden“, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Es ist auch bei einer pauschalen Inbezug¬nahme nur von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG nicht erforderlich, die dort genannten Straftatbestände oder die in Rede stehenden vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuführen. (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17.5.2010 – II ZB 5/10 – u. a. veröffentlicht in ZIP 2010, 1337)

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-27 W 27/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-14

Aktenzeichen: I-27 W 27/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0414.I27W27.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 8 III, 6 II S. 2 Nr. 3 GmbHG

Leitsätze

Die vom Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG abgegebene Versicherung, er sei „weder im Inland wegen einer vorsätzlichen Straftat gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG noch im Ausland wegen vergleichbarer Taten rechtskräftig verurteilt worden“, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Es ist auch bei einer pauschalen Inbezug¬nahme nur von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG nicht erforderlich, die dort genannten Straftatbestände oder die in Rede stehenden vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuführen. (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17.5.2010 – II ZB 5/10 – u. a. veröffentlicht in ZIP 2010, 1337)

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.