Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-11, II-4 WF 185/10

II-4 WF 185/10Tribunal supérieur11 avr. 2011

Regest

Auch im Verfahren nach dem FamFG sind bei der Protokollierung eines Vergleichs die Formvorschriften der ZPO einzuhalten. Ist ein Vergleich den Beteiligten entgegen §§ 36 Abs.2 S.2 FamFG, 162 Abs.1 S.1 und S.2 ZPO nicht zur Genehmigung vorgespielt bzw. vorgelesen worden, so ist er unwirksam. Die nachfolgende Androhung von Ordnungsmitteln durch das Gericht vermag die fehlende Genehmigung nicht zu ersetzen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-4 WF 185/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-11

Aktenzeichen: II-4 WF 185/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0411.II4WF185.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 36 FamFG, 160, 162 ZPO

Leitsätze

Auch im Verfahren nach dem FamFG sind bei der Protokollierung eines Vergleichs die Formvorschriften der ZPO einzuhalten. Ist ein Vergleich den Beteiligten entgegen §§ 36 Abs.2 S.2 FamFG, 162 Abs.1 S.1 und S.2 ZPO nicht zur Genehmigung vorgespielt bzw. vorgelesen worden, so ist er unwirksam. Die nachfolgende Androhung von Ordnungsmitteln durch das Gericht vermag die fehlende Genehmigung nicht zu ersetzen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsge-richts – Familiengericht – Lüdenscheid vom 29. 7. 2010 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfah-rens wird auf 280 € festgesetzt.

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