Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-08, I-20 W 8/11

I-20 W 8/11Tribunal supérieur8 avr. 2011

Regest

§ 215 VVG findet auch bei der Bestimmung des Gerichtstandes auf Altverträge (Vertragsschluss vor dem 01.01.2008), bei denen der Versicherungsfall vor dem 01.01.20098 eingetreten ist, keine Anwendung. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung oder der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags kommt es nicht an.eingenommenen Standpunktes kann dabei nicht auf ein Abgehen von der früheren Entscheidung geschlossen werden, selbst wenn sich der Versicherer darin erneut mit der Frage seiner Leistungspflicht auseinandersetzt und vor der Beantwortung noch einige Nachforschungen hat anstellen müssen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-20 W 8/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-08

Aktenzeichen: I-20 W 8/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0408.I20W8.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 215 VVG

Leitsätze

§ 215 VVG findet auch bei der Bestimmung des Gerichtstandes auf Altverträge (Vertragsschluss vor dem 01.01.2008), bei denen der Versicherungsfall vor dem 01.01.20098 eingetreten ist, keine Anwendung. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung oder der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags kommt es nicht an.eingenommenen Standpunktes kann dabei nicht auf ein Abgehen von der früheren Entscheidung geschlossen werden, selbst wenn sich der Versicherer darin erneut mit der Frage seiner Leistungspflicht auseinandersetzt und vor der Beantwortung noch einige Nachforschungen hat anstellen müssen.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers werden zurückgewiesen.

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