Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-04, II-8 UF 161/10

II-8 UF 161/10Tribunal supérieur4 avr. 2011

Regest

1. Zum Umgangsrechts eines Vaters, wenn dieser sich anlässlich eines begleiteten Umgangs gegenüber seinem damals 8jährigen Sohn zwar objektiv sexuell übergriffig verhalten hat, aber sich darauf beruft, dass ein solches Verhalten in seinem Herkunftsland üblich sei und es für ihn auch keinen sexuellen Hintergrund gehabt habe. 2. Das Verbot der Schlechterstellung gilt in Kindschaftssachen nicht, so dass der Zeitraum des Umgangsausschlusses vom Beschwerdegericht auch dann von Amts wegen verlängert werden kann, wenn nur der vom Umgangsausschluss benachteiligte Vater ein Rechtsmittel eingelegt hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 161/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-04

Aktenzeichen: II-8 UF 161/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0404.II8UF161.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: § 1684 BGB

Leitsätze

  1. Zum Umgangsrechts eines Vaters, wenn dieser sich anlässlich eines begleiteten Umgangs gegenüber seinem damals 8jährigen Sohn zwar objektiv sexuell übergriffig verhalten hat, aber sich darauf beruft, dass ein solches Verhalten in seinem Herkunftsland üblich sei und es für ihn auch keinen sexuellen Hintergrund gehabt habe.

  2. Das Verbot der Schlechterstellung gilt in Kindschaftssachen nicht, so dass der Zeitraum des Umgangsausschlusses vom Beschwerdegericht auch dann von Amts wegen verlängert werden kann, wenn nur der vom Umgangsausschluss benachteiligte Vater ein Rechtsmittel eingelegt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken vom 25.06.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewie¬sen, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Kind M2, geb. am 27.11.1998, bis zum 31.03.2014 ausgeschlossen wird. Der Antrag des An¬tragstellers auf Regelung von Umgangskontakten mit dem betroffenen Kind wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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