I-21 U 82/09•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-24, I-21 U 82/09
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-24, I-21 U 82/09
I-21 U 82/09Tribunal supérieur24 mars 2011
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-21 U 82/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-24
Aktenzeichen: I-21 U 82/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0324.I21U82.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Das Urteil ist durch den Bundesgerichtshof teilweise aufgehoben worden. Die Sache wurde teilweise an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. (Az.: V ZR 98/11.
In dem Verfahren wurde für den 15.01.2013 Verhandlungstermin anberaumt.
Das am 05.11.2008 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (Az.: 10 O 208/06) wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 323.336,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von weitergehenden Ansprüchen der Eigentümer, über deren Grundstücke eine Energieversorgungsleitung mit den nachfolgend in der Anlage bezeichneten Lichtwellenleiter-Kabeln verläuft, zu einem Anteil von 50 % des jeweiligen Anspruchs freizustellen, soweit die Ansprüche auf den Vorschriften der §§ 57 (2) Satz 2 TKG 1996, 76 (2) Satz 2 TKG und der Nutzung dieser Kabel durch die Beklagte zu Zwecken der Telekommunikation beruhen.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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