III-3 RBs 62/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-15, III-3 RBs 62/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-15, III-3 RBs 62/11
III-3 RBs 62/11Tribunal supérieur15 mars 2011
Regest
1. Die fehlerhafte Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich des Beweisfotos ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen ein freisprechendes Urteil als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2; § 79 Abs. 3 OWiG) zu rügen. 2. Die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge erfordert die inhaltliche Wiedergabe des Beweisfotos im Rahmen der Revisionsbegründung, entweder in Form einer Ablichtung oder in Form einer entsprechenden genauen Beschreibung.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 62/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-15
Aktenzeichen: III-3 RBs 62/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0315.III3RBS62.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 244 Abs. 2, § 344 Abs. 2 Satz 2, § 100 h Abs. 1 Satz 1; OWiG § 79 Abs. 3 StVG § 24 StVO §§ 41, 49
Leitsätze
Die fehlerhafte Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich des Beweisfotos ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen ein freisprechendes Urteil als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2; § 79 Abs. 3 OWiG) zu rügen.
Die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge erfordert die inhaltliche Wiedergabe des Beweisfotos im Rahmen der Revisionsbegründung, entweder in Form einer Ablichtung oder in Form einer entsprechenden genauen Beschreibung.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern zur Fortbildung des Rechts übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen
des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
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