II-8 UF 131/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-02, II-8 UF 131/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-02, II-8 UF 131/10
II-8 UF 131/10Tribunal supérieur2 mars 2011
Regest
1. Die Weigerung der Unterhaltsberechtigten, ihren Miteigentumsanteil an einer Immobilie an den Pflichtigen gegen Haftungsfreistellung zu übertragen, stellt keinen Verwirkungsgrund gem. § 1579 Nr. 5 BGB dar, auch wenn die Gefahr besteht, dass ein Teilungsversteigerungsverfahren durchgeführt werden muss. 2. Zur Herabsetzung und Befristung von Krankenunterhalt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 131/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-02
Aktenzeichen: II-8 UF 131/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0302.II8UF131.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1353, 1572, 1578b, 1579 BGB
Leitsätze
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Die Weigerung der Unterhaltsberechtigten, ihren Miteigentumsanteil an einer Immobilie an den Pflichtigen gegen Haftungsfreistellung zu übertragen, stellt keinen Verwirkungsgrund gem. § 1579 Nr. 5 BGB dar, auch wenn die Gefahr besteht, dass ein Teilungsversteigerungsverfahren durchgeführt werden muss.
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Zur Herabsetzung und Befristung von Krankenunterhalt.
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 1. Juni 2010 verkündete Ur-teil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum im Ausspruch zum nachehe¬lichen Unterhalt (III. des Urteilstenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung (9. September 2010) nachehelichen Unterhalt in folgender monatli¬cher Höhe zu zahlen:
a) 09.09.2010 bis 30.04.2012 575,00 Euro,
b) 01.05.2012 bis 31.12.2013 300,00 Euro.
Hinsichtlich der Fälligkeit verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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