3 U 63/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-28, 3 U 63/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-28, 3 U 63/10
3 U 63/10Tribunal supérieur28 févr. 2011
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 63/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-28
Aktenzeichen: 3 U 63/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0228.3U63.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Beklagten – das am 25.02.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.000,00 € seit dem 15.09.2008 und aus weiteren 34.000,00 € seit dem 15.02.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden der Vergangenheit und Zukunft sowie einen weiteren zukünftigen nicht vorhersehbaren Schaden zu ersetzen aus der Behandlung im Zusammenhang mit der am 18.02.2005 durchgeführten Hüftoperation rechts, sofern hinsichtlich der materiellen Ersatzansprüche kein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang stattfindet.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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