Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-17, 3 Ss 447/09

3 Ss 447/09Tribunal supérieur17 nov. 2009

Regest

Eine Erstreckung der Aufhebung nach § 357 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Revision für den Nichtrevidenten zulässig war. Das ist auch dann nicht der Fall, wenn ein Heranwachsender nichtrevidierender Mitangeklagter zunächst Berufung gegen das angefochtene Urteil einlegt, diese dann aber (nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist) zurücknimmt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 447/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-17

Aktenzeichen: 3 Ss 447/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1117.3SS447.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 457, JGG § 55 Abs. 2

Leitsätze

Eine Erstreckung der Aufhebung nach § 357 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Revision für den Nichtrevidenten zulässig war. Das ist auch dann nicht der Fall, wenn ein Heranwachsender nichtrevidierender Mitangeklagter zunächst Berufung gegen das angefochtene Urteil einlegt, diese dann aber (nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist) zurücknimmt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten D und den nichtrevidierenden Angeklagten Z betrifft.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch enstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Herford zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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