3 Ws 279/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-22, 3 Ws 279/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-22, 3 Ws 279/09
3 Ws 279/09Tribunal supérieur22 sept. 2009
Regest
Die Tatleugnung ist nicht zwingend ein prognostisch negatives Indiz, vielmehr kann sie vielfältige, auch prognostisch neutrale oder gar günstige, Ursachen haben.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 279/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-22
Aktenzeichen: 3 Ws 279/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0922.3WS279.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 57; StPO § 454
Leitsätze
Die Tatleugnung ist nicht zwingend ein prognostisch negatives Indiz, vielmehr kann sie vielfältige, auch prognostisch neutrale oder gar günstige, Ursachen haben.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Rest der durch Urteil des Amtsgericht Minden vom 04.04.2006 (25 Ls 21 Js 1155/05 – 14/06) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort aus der Strafhaft zu entlassen.
Die Bewährungszeit dauert vier Jahre.
Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung durch einen für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfer unterstellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Die Belehrung über die Bedeutung der bedingten Entlassung wird dem Leiter der JVA E übertragen.
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