Oberlandesgericht Hamm, 2009-07-14, 3 Ws 9/08

3 Ws 9/08Tribunal supérieur14 juil. 2009

Regest

1. Wer selbst die gebotene Anhörung vereitelt und sich ohne Angabe einer neuen Anschrift ins Ausland absetzt, kann sich nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen. 2. In diesem Fall ist die nach § 453 Abs. 1 S. 3 StPO gebotene Anhörung nach §§ 33a StPO nachträglich zu gewähren.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 9/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-14

Aktenzeichen: 3 Ws 9/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0714.3WS9.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 56f Abs. 1 Nr. 2; StPO §§ 33a, 453 Abs. 1 S. 3

Leitsätze

  1. Wer selbst die gebotene Anhörung vereitelt und sich ohne Angabe einer neuen Anschrift ins Ausland absetzt, kann sich nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen.

  2. In diesem Fall ist die nach § 453 Abs. 1 S. 3 StPO gebotene Anhörung nach §§ 33a StPO nachträglich zu gewähren.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat dem Beschwerdeführer im Nachverfahren über den Widerruf der Strafaussetzung entsprechend § 33a Abs. 1 StPO nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren.

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