4 U 73/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-07-02, 4 U 73/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-07-02, 4 U 73/09
4 U 73/09Tribunal supérieur2 juil. 2009
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 73/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-02
Aktenzeichen: 4 U 73/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0702.4U73.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 26. Februar 2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Fernabsatzgeschäften im Internet mit Möbeln privaten Verbrauchern gegenüber in den Angeboten mit Preisen zu werben, ohne dabei zugleich anzugeben, in welcher Höhe die Versandkosten anfallen oder – soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist – ohne die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann, wenn dies geschieht wie in dem Internetauftritt der Antragsgegnerin gemäß Anlage A 2 der Antragsschrift.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren angedroht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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