Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-30, 3 Ws 229/09

3 Ws 229/09Tribunal supérieur30 juin 2009

Regest

Lehnt ein Strafkammervorsitzender es ab, eine schriftliche Erklärung des Angeklagten, die zunächst für den Verteidiger bestimmt ist, für den Verteidiger übersetzen zu lassen und verweist er ihn auf die mündliche Erörterung unter Vermittlung eines Dolmetschers, so ist diese Entscheidung nach § 305 S. 1 StPO mit der Beschwerde nicht anfechtbar.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 229/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-30

Aktenzeichen: 3 Ws 229/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0630.3WS229.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 305, EMRK Art. 6 Abs. 3

Leitsätze

Lehnt ein Strafkammervorsitzender es ab, eine schriftliche Erklärung des Angeklagten, die zunächst für den Verteidiger bestimmt ist, für den Verteidiger übersetzen zu lassen und verweist er ihn auf die mündliche Erörterung unter Vermittlung eines Dolmetschers, so ist diese Entscheidung nach § 305 S. 1 StPO mit der Beschwerde nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

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