Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-18, 4 U 53/09

4 U 53/09Tribunal supérieur18 juin 2009

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 53/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-18

Aktenzeichen: 4 U 53/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0618.4U53.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 10 UWG

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 14. Januar 2009 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 05. Dezember 2008 wird teilweise bestätigt und unter Aufrechterhaltung der Androhung der Ordnungsmittel wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird es untersagt, Dateien mit der Begriffskombination ''A B'' mit dem weiteren Begriff ''SEO'' oder ''Shopbetreiber'' oder ''F'' oder ''Betreiber'' oder ''Modul'' zu erzeugen oder zu unterhalten und so im Internet zugänglich zu machen, dass Suchmaschinen auf diese zugreifen können und sie im Ranking auflisten, wenn die Dateien nicht über einen sichtbaren Inhalt verfügen, wie geschehen mit den Suchergebnissen gemäß Anlagen ASt 1 bis ASt 4 der Antragsschrift.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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