Oberlandesgericht Hamm, 2009-05-05, 3 Ws 68/09

3 Ws 68/09Tribunal supérieur5 mai 2009

Regest

Zur Zuständigkeit des Einzelrichters in Kostenfestsetzungssachen und zu den Folgen eines Verstoßes gegen das Einzelrichterprinzip durch Entscheidung des Gesamtspruchkörpers. Sofern der Terminsvertreter jedenfalls an einem vollwertigen Hauptverhandlungstermin teilnimmt und eine umfassende Tätigkeit als Verteidiger entfaltet, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den ordentlichen Pflichtverteidiger gleichsteht, so hat er Anspruch auf sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 68/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-05

Aktenzeichen: 3 Ws 68/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0505.3WS68.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 RVG, Anl. 1 Teil 4 Abschn. 1 RVG

Leitsätze

Zur Zuständigkeit des Einzelrichters in Kostenfestsetzungssachen und zu den Folgen eines Verstoßes gegen das Einzelrichterprinzip durch Entscheidung des Gesamtspruchkörpers.

Sofern der Terminsvertreter jedenfalls an einem vollwertigen Hauptverhandlungstermin teilnimmt und eine umfassende Tätigkeit als Verteidiger entfaltet, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den ordentlichen Pflichtverteidiger gleichsteht, so hat er Anspruch auf sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 2009 wird aufgehoben.

Die Pflichtverteidigervergütung wird auf weitere 216,58 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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