Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-14, 3 Ss 105/09

3 Ss 105/09Tribunal supérieur14 avr. 2009

Regest

Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch deren sachliche Richtigkeit.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 105/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-14

Aktenzeichen: 3 Ss 105/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0414.3SS105.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 4 Abs. 3 und Abs. 7, 21 StVG; § 28 FeV; § 4 IntKfzVO

Leitsätze

Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch deren sachliche Richtigkeit.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

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