3 Ss OWi 860/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-05, 3 Ss OWi 860/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-05, 3 Ss OWi 860/09
3 Ss OWi 860/09Tribunal supérieur5 mars 2009
Regest
Wird im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtgewährung des letzten Wortes gerügt, so bedarf es zu einer ordnungsgemäßen Rügebegründung - anders als bei der Ergebung einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 258 StPO im Falle einer zulässigen Rechtsbeschwerde - auch Ausführungen dazu, was der Betroffene im Falle der Gewährung des letzten Wortes vorgetragen hätte.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 860/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-05
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 860/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0305.3SS.OWI860.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; StPO §§ 258, 344 Abs. 2
Leitsätze
Wird im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtgewährung des letzten Wortes gerügt, so bedarf es zu einer ordnungsgemäßen Rügebegründung - anders als bei der Ergebung einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 258 StPO im Falle einer zulässigen Rechtsbeschwerde - auch Ausführungen dazu, was der Betroffene im Falle der Gewährung des letzten Wortes vorgetragen hätte.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.