Oberlandesgericht Hamm, 2008-10-30, 21 U 56/08

21 U 56/08Tribunal supérieur30 oct. 2008

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 56/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-30

Aktenzeichen: 21 U 56/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1030.21U56.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.2.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.441,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2007 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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