Oberlandesgericht Hamm, 2008-09-18, 24 U 48/07

24 U 48/07Tribunal supérieur18 sept. 2008

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 48/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-18

Aktenzeichen: 24 U 48/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0918.24U48.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06. März 2007 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert:

Der Klageanspruch gegen die Beklagte zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4) in beiden Instanzen.

Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) – 4) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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