Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-15, 26 U 51/08

26 U 51/08Tribunal supérieur15 août 2008

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 51/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-15

Aktenzeichen: 26 U 51/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0815.26U51.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Januar 2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.000 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2006 zu zahlen.

Die Beklagten werden des Weiteren verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin gegenüber dem Rechtsanwalt u von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 308,21 € nebst Zinsen i. H. v. 5 % Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.04.2006 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95 Prozent und die Beklagten 5 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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