Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-11, 3 Ss OWi 487/08

3 Ss OWi 487/08Tribunal supérieur11 juil. 2008

Regest

Hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Begründung zu einem Zeitpunkt als unzulässig verworfen und dem Betroffenen den Verwerfungsbeschluss zugestellt, zu dem die Beschwerdebegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, führt dieser Mangel der amtsgerichtlichen Entscheidung dazu, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist erst mit Aufhebung des amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses in Lauf gesetzt wird (Fortführung von BayObLG Beschl. v. 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 487/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-11

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 487/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0711.3SS.OWI487.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 346; OWiG § 80 Abs. 4

Leitsätze

Hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Begründung zu einem Zeitpunkt als unzulässig verworfen und dem Betroffenen den Verwerfungsbeschluss zugestellt, zu dem die Beschwerdebegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, führt dieser Mangel der amtsgerichtlichen Entscheidung dazu, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist erst mit Aufhebung des amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses in Lauf gesetzt wird (Fortführung von BayObLG Beschl. v. 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93).

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 23. Mai 2008 wird aufgehoben.

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