Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-07, 3 Ss 357/07

3 Ss 357/07Tribunal supérieur7 juil. 2008

Regest

Maßgeblich für die "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" i.S.v. § 356a S. 2 StPO ist der Zeitpunkt, zu dem der Verurteilte Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergeben kann, erlangt hat, nicht der Zeitpunkt, zu dem er zur rechtlichen Einschätzung als Gehörsverletzung gelangte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 357/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-07

Aktenzeichen: 3 Ss 357/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0707.3SS357.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 356a

Leitsätze

Maßgeblich für die "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" i.S.v. § 356a S. 2 StPO ist der Zeitpunkt, zu dem der Verurteilte Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergeben kann, erlangt hat, nicht der Zeitpunkt, zu dem er zur rechtlichen Einschätzung als Gehörsverletzung gelangte.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

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