Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-03, 4 U 59/08

4 U 59/08Tribunal supérieur3 juin 2008

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 59/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-03

Aktenzeichen: 4 U 59/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0603.4U59.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter teilweiser Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels das am 8. Januar 2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Dem Beklagten wird untersagt, im Wettbewerb handelnd in Telefonbüchern unter der Rubrik "Plastische und Ästhetische Chirurgie" zu werben, wenn dies ge-schieht wie in dem Telefonbuch "Gelbe Seiten" Ausgabe #### (vgl. Bl. 8 d.A.).

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Mo-naten angedroht.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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