Oberlandesgericht Hamm, 2008-05-20, 3 Ws 187/08

3 Ws 187/08Tribunal supérieur20 mai 2008

Regest

Hat das Gericht, das über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines Auflagenverstoßes zu entscheiden hat, die mündliche Anhörung des Verurteilten nach § 453 Abs. 1 S. 2 StPO verabsäumt, so kann das Beschwerdegericht jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Verurteilten um einen Jugendlichen oder Heranwachsenden handelt, die mündliche Anhörung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung selbst nachholen. Es ist in diesen Fällen nicht gehalten, den angefochtenen Beschluss wegen der unterlassenen Anhörung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (Abgrenzung - u.a. - zu OLG Hamm Beschl. v. 01.12.2005 - 2 Ws 304-305/05).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 187/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-20

Aktenzeichen: 3 Ws 187/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0520.3WS187.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 308, 309, 453 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

Hat das Gericht, das über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines Auflagenverstoßes zu entscheiden hat, die mündliche Anhörung des Verurteilten nach § 453 Abs. 1 S. 2 StPO verabsäumt, so kann das Beschwerdegericht jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Verurteilten um einen Jugendlichen oder Heranwachsenden handelt, die mündliche Anhörung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung selbst nachholen. Es ist in diesen Fällen nicht gehalten, den angefochtenen Beschluss wegen der unterlassenen Anhörung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (Abgrenzung - u.a. - zu OLG Hamm Beschl. v. 01.12.2005 - 2 Ws 304-305/05).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass die in Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Arbeitsleistungen mit fünf Tagen auf die Jugendstrafe angerechnet werden.

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