Oberlandesgericht Hamm, 2008-05-08, 4 W 57/08

4 W 57/08Tribunal supérieur8 mai 2008

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 W 57/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-08

Aktenzeichen: 4 W 57/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0508.4W57.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 23.04.2008 auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers vom 05.05.2008 abgeän-dert. Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung

bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr

„Vom ...

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  • Anlage A 3).

Die Kosten des Verfahrens trägt nach einem Beschwerdewert von 50.000,- € die An-tragsgegnerin.

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