3 Ss OWi 277/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-05-06, 3 Ss OWi 277/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-05-06, 3 Ss OWi 277/08
3 Ss OWi 277/08Tribunal supérieur6 mai 2008
Regest
1. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 20, 13 Abs. 2 ASiG bedarf es der Feststellung, zu welcher Tageszeit die nicht geduldete Besichtigung der Arbeitsstätte durchgeführt werden sollte. 2. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 ASiG kann auch dann vorliegen, wenn zum Zeitpunkt der nicht geduldeten Besichtigung nicht feststeht, ob an der Arbeitsstätte überhaupt Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 277/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-05-06
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 277/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0506.3SS.OWI277.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: ASiG §§ 13, 20
Leitsätze
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 20, 13 Abs. 2 ASiG bedarf es der Feststellung, zu welcher Tageszeit die nicht geduldete Besichtigung der Arbeitsstätte durchgeführt werden sollte.
Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 ASiG kann auch dann vorliegen, wenn zum Zeitpunkt der nicht geduldeten Besichtigung nicht feststeht, ob an der Arbeitsstätte überhaupt Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Tenor
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.
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