Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-22, 3 Ss 106/08

3 Ss 106/08Tribunal supérieur22 avr. 2008

Regest

Eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln führt für sich allein noch nicht zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung solche Folgen bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise in folgenden Fallgruppen möglich, nämlich wenn: - langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, - der Täter unter starken Entzugserscheinungen zum Tatzeitpunkt gelitten hat und dadurch getrieben wurde, sich mittels einer Straftat Mittel für den Drogenerwerb zu verschaffen, - das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt wurde oder - bei Heroin- oder Cracksucht der Täter von der Angst vor Entzugserscheinungen, die der Täter schon als äußerst unangenehm erlebt hat und die er als nahe bevor- stehend einschätzt, bei der Tat getrieben wurde.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 106/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-22

Aktenzeichen: 3 Ss 106/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0422.3SS106.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 21, 64

Leitsätze

Eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln führt für sich allein noch nicht zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung solche Folgen bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise in folgenden Fallgruppen möglich, nämlich wenn:

  • langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen

geführt hat,

  • der Täter unter starken Entzugserscheinungen zum Tatzeitpunkt gelitten hat und

dadurch getrieben wurde, sich mittels einer Straftat Mittel für den Drogenerwerb zu

verschaffen,

  • das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt wurde oder

  • bei Heroin- oder Cracksucht der Täter von der Angst vor Entzugserscheinungen,

die der Täter schon als äußerst unangenehm erlebt hat und die er als nahe bevor-

stehend einschätzt, bei der Tat getrieben wurde.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Strafrichter – Bielefeld zurückverwiesen.

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