Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-22, 3 (s) Sbd I. 8,9/08

3 (s) Sbd I. 8,9/08Tribunal supérieur22 avr. 2008

Regest

Ein bloß rechtsfehlerhafter Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO lässt dessen Bindungswirkung nicht entfallen. Diese entfällt erst dann, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtstaatlicher Ordnung, insbesondere dem gesetzlichen Richter, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder sonst offensichtlich unhaltbar ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 (s) Sbd I. 8,9/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-22

Aktenzeichen: 3 (s) Sbd I. 8,9/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0422.3S.SBD.I8.9.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Leitsätze

Ein bloß rechtsfehlerhafter Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO lässt dessen Bindungswirkung nicht entfallen. Diese entfällt erst dann, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtstaatlicher Ordnung, insbesondere dem gesetzlichen Richter, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder sonst offensichtlich unhaltbar ist.

Tenor

Das Landgericht - Schwurgericht - Dortmund wird als das für die Durchführung des Strafverfahrens zuständige Gericht bestimmt.

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