Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-12, 3 Ws 52/08

3 Ws 52/08Tribunal supérieur12 févr. 2008

Regest

1. Einem alkoholabhängigen Straftäter, der wegen Straftaten abgeurteilt wurde, die er in alkoholisiertem Zustand begangen hat, kann gem. § 56c StGB die Weisung erteilt werden, jeglichen Alkoholgenuss zu unterlassen. 2. Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist unter den Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB bei Verstößen gegen solche Weisungen möglich, wenn der Verurteilte seinen Alkoholkonsum grundsätzlich steuern kann.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 52/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-12

Aktenzeichen: 3 Ws 52/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0212.3WS52.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 56c, § 56f

Leitsätze

Einem alkoholabhängigen Straftäter, der wegen Straftaten abgeurteilt wurde, die er in alkoholisiertem Zustand begangen hat, kann gem. § 56c StGB die Weisung erteilt werden, jeglichen Alkoholgenuss zu unterlassen.

Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist unter den Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB bei Verstößen gegen solche Weisungen möglich, wenn der Verurteilte seinen Alkoholkonsum grundsätzlich steuern kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird - soweit sie durch diese Entscheidung nicht gegenstandslos geworden ist - auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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